Länderprofil Länderprofil · Rechtsstand 08/2026

Portugal: Krypto-Steuern und Wegzug aus Deutschland

Zielland Portugal: Haltefrist, Steuersatz, Einordnung nach § 2 AStG, Wegzugsbesteuerung und die fünf Szenarien vom Wegzugsjahr bis zum Rückzug nach Deutschland.

Das Wichtigste vorab
  • Der Wegzug selbst löst für Kryptowerte im Privatvermögen keine deutsche Steuer aus. Anders ist es bei Betriebsvermögen (§ 16 Abs. 3a EStG) und bei GmbH-Anteilen (§ 6 AStG). Ob danach § 2 AStG oder das Recht des Ziellands greift, hängt vom Einzelfall ab.
  • Haltefrist: 365 Tage; steuerfrei nur bei Gegenpartei in EU, EWR oder einem Staat mit Steuerinformationsabkommen
  • Regelsatz auf Kryptogewinne: 28 % (Kategorie G) unter 365 Tagen; Wahlrecht zur Zusammenveranlagung
  • Einstufung nach § 2 AStG: Kein Niedrigsteuerland
  • Krypto-Exit-Tax: Ja, grundsätzlich 28 %; Fälligkeit bei Wegzug innerhalb der EU nicht abschließend geklärt

Auf einen Blick

Portugal, Rechtsstand 08/2026
Haltefrist365 Tage; steuerfrei nur bei Gegenpartei in EU, EWR oder einem Staat mit Steuerinformationsabkommen
Regelsatz auf Kryptogewinne28 % (Kategorie G) unter 365 Tagen; Wahlrecht zur Zusammenveranlagung
Einstufung nach § 2 AStGKein Niedrigsteuerland
Krypto-Exit-TaxJa, grundsätzlich 28 %; Fälligkeit bei Wegzug innerhalb der EU nicht abschließend geklärt
Erbschaftsteuer-DBA mit DeutschlandNein
Anmeldung nach dem UmzugEU-Wohnsitzzertifikat (CRUE) faktisch binnen rund 120 Tagen Pflicht; 400–1.500 Euro Strafe bei Verspätung
AnsässigkeitsbescheinigungOnline über das Portal das Finanças, kostenlos; zur Wartezeit liegt keine abschließende Angabe vor
DAC8/CARFKeine Angabe zu Portugal

Kryptobesteuerung in Portugal

  • Veräußerung: Unter 365 Tagen 28 %. Ab 365 Tagen steuerfrei; bei einer Börse außerhalb von EU, EWR und Staaten mit Steuerinformationsabkommen entfällt die Steuerfreiheit auch nach über einem Jahr. Zusätzlich 4 % Stempelsteuer auf Kommissionen und Entgelte von Kryptodienstleistern.
  • Methode und Tausch: FIFO verpflichtend, gesondert je Börse oder Verwahrstelle. Der Tausch von Krypto gegen Krypto ist steuerneutral; die Haltedauer geht auf das neue Asset über.
  • Staking: Weniger eindeutig. Rewards in Kryptowerten gelten nach herrschender Auffassung als Zugang zu Kategorie G und werden erst beim Verkauf besteuert; nicht an Dritte delegiertes On-Chain-Staking wird dagegen als gewerbliche und berufliche Einkünfte besteuert.
  • Mining und regelmäßiger, gewerblich anmutender Handel: Kategorie B, progressiv mit deutlich höheren Koeffizienten (vereinfachtes Regime: 0,95 Mining, 0,15 Trading).
  • Lending und Airdrops: Tendenziell wie Staking. In Kryptowerten ausgezahlt: bei Zufluss steuerfrei, Anschaffungswert 0 Euro, Kategorie G. In Fiat ausgezahlt: sofort 28 % (Kategorie E).
  • Hard Forks: Ausdrücklich ungeklärt: Kategorie B zum Marktwert am Tag der Abspaltung (vorsichtige Praxis) oder Kategorie G mit Anschaffungswert 0 beim Verkauf (Gegenauffassung).
  • Erklärung: Modelo 3 mit Anlage G (unter 365 Tagen) bzw. G1 (ab 365 Tagen, deklarationspflichtig, steuerfrei); Frist in der Regel April bis Juni des Folgejahres.

Einstufung nach § 2 AStG

Portugal ist kein Niedrigsteuerland im Sinne des § 2 AStG; die Einkommensteuer reicht progressiv bis 48 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Die deutsche erweiterte beschränkte Steuerpflicht spielt deshalb praktisch keine Rolle.

Die Prüfung nach § 2 AStG im Einzelnen

Die fünf Szenarien

Wegzugsjahr

  • Die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht endet erst mit tatsächlicher Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt. Portugal: unbeschränkt steuerpflichtig bei mehr als 183 Tagen im Zwölfmonatszeitraum oder einer Wohnung, die auf dauerhafte Nutzung als gewöhnliche Wohnstätte schließen lässt.
  • Ist die deutsche Wohnung beim Verkauf bereits aufgegeben, liegt keine inländische Einkunft nach § 49 EStG vor, unabhängig vom Tie-Breaker.
  • Ein Verkauf vor dem Wegzug lohnt kaum: Die 365-Tage-Frist entspricht praktisch der deutschen Jahresfrist. Bei einer Börse außerhalb von EU, EWR und Staaten mit Steuerinformationsabkommen ist ein Verkauf vor dem Wegzug in Deutschland gegebenenfalls vorzuziehen.
  • Das NHR-Regime ist seit dem 1. Januar 2024 für Neuankömmlinge geschlossen; IFICI bietet keine allgemeine Vergünstigung für passive Kryptogewinne.

Erstes Jahr nach dem Wegzug

  • Die Haltedauer seit der ursprünglichen Anschaffung zählt, auch in Deutschland: ab 365 Tagen steuerfrei (EU/EWR-Voraussetzung), sonst 28 %.
  • Alt-Mining-Token im deutschen Betriebsvermögen: Deutschland erfasst die stillen Reserven im Wegzugszeitpunkt (§ 16 Abs. 3a EStG); Portugal stellt länger gehaltene Bestände frei, sofern die Gegenpartei in der EU, im EWR oder in einem Staat mit Steuerinformationsabkommen sitzt.

Mehr als zehn Jahre

  • Nach heutigem Stand unverändert. Keine allgemeine Vermögensteuer; AIMI betrifft nur hochwertigen Grundbesitz.
  • Erbschaft und Schenkung: steuerfrei für Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte in gerader Linie, sonst 10 % Stempelsteuer. Kryptowerte sind erfasst, wenn eine Einrichtung mit Sitz, tatsächlicher Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in Portugal sie verwahrt; bei Selbstverwahrung oder ausländischer Börse ungeklärt.
  • Kein Erbschaftsteuer-DBA. Für deutsche Staatsangehörige greift die deutsche erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht, wenn der Erblasser oder Schenker innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Erbfall in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war; nach mehr als zehn Jahren in Portugal ist dieses Fenster geschlossen.

Weiterzug in ein drittes Land

  • Seit 2023 gilt der Verlust der portugiesischen Ansässigkeit als fiktive Veräußerung aller Kryptowerte zum Marktwert; die Differenz zu den Anschaffungskosten wird grundsätzlich mit 28 % besteuert.
  • Gesetz und Praxiskommentierung deuten darauf hin, dass dies vor allem beim Wegzug außerhalb der EU/EWR ohne Steuerinformationsabkommen greift; zu Stundungsmodellen innerhalb der EU entwickelt sich die Praxis. Vorab mit einem portugiesischen Steuerberater klären.

Rückzug nach Deutschland

  • Aus portugiesischer Sicht ein Wegzug, grundsätzlich von der Wegzugsbesteuerung erfasst; Deutschland dürfte als EU-Mitgliedstaat mit Informationsaustausch (DAC8, CARF) unproblematischer sein. In Deutschland zählt das ursprüngliche Anschaffungsdatum; nach mehr als einem Jahr ist der Verkauf nach § 23 EStG steuerfrei, unabhängig von der portugiesischen Steuer.
  • Das DBA von 1980 hat keine Wertverknüpfungsklausel für diese Gewinne; einen deutschen Step-up der Anschaffungskosten beim Zuzug gibt es für Kryptowerte nach § 23 EStG nicht. Wird eine Position, die die portugiesische Wegzugssteuer ausgelöst hat, innerhalb der deutschen Ein-Jahres-Frist ab Kaufdatum verkauft, dürfte grundsätzlich wirtschaftliche Doppelbesteuerung drohen. Beispiel (Kauf für 20.000 Euro, Marktwert beim Rückzug 40.000 Euro, Verkauf für 60.000 Euro innerhalb der Jahresfrist, keine Anrechnung): 5.600 Euro Portugal (grundsätzlich 28 % auf 20.000 Euro) plus 16.800 Euro Deutschland (42 % Grenzsteuersatz auf 40.000 Euro) = 22.400 Euro, das sind 56 % des Gesamtgewinns von 40.000 Euro. Die Fälligkeit der portugiesischen Steuer ist nicht abschließend geklärt.
Praxistipp

Weil der Tausch steuerneutral ist und die Haltedauer übergeht, kann es sich lohnen, Kursschwankungen bis zum Ablauf der 365 Tage in einem Stablecoin auszusitzen.

Quellen anzeigen
  • Abkommen Deutschland–Portugal zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 15.07.1980: Bestehen des DBA
  • Art. 13 und Art. 24 Abs. 2 des Abkommens (BGBl. 1982 II S. 130): Anrechnungsklausel, keine Wertverknüpfung für diese Veräußerungsgewinne
  • Art. 10 Abs. 1 Buchst. k CIRS; Art. 10 Abs. 17 CIRS (Definition Krypto-Assets); Art. 10 Abs. 18 CIRS (Ausnahme einzigartiger, nicht fungibler Token): Besteuerung von Kryptogewinnen
  • Art. 10 Nr. 17–19 CIRS, eingeführt durch Lei n.º 24-D/2022: Besteuerung von Kryptogewinnen
  • Art. 10 Nr. 21–22 CIRS (Antimissbrauchsklausel): Voraussetzung der Gegenpartei in EU/EWR/Abkommensstaat
  • Verba 30 der Tabela Geral do Imposto do Selo (Art. 241 Haushaltsgesetz 2023); Art. 3 Abs. 3 Buchst. w, Art. 42 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 Buchst. x CIS: 4 % Stempelsteuer auf Kommissionen, Steuerschuldner, Gesamtschuld, Entstehung
  • Art. 10 Nr. 20 CIRS: Übertragung der Haltedauer beim Tausch
  • Art. 4 Abs. 1 Buchst. o CIRS: Mining und Validierung als gewerbliche und industrielle Tätigkeit
  • Art. 31 CIRS: Koeffizienten 0,95 (Mining) und 0,15 (Trading) im vereinfachten Regime
  • Art. 16 CIRS: steuerliche Ansässigkeit (unbeschränkte Steuerpflicht) in Portugal
  • Art. 6 lit. e Código do Imposto do Selo: Stempelsteuer auf Erbschaften und Schenkungen, Befreiungen
  • Art. 1 Abs. 3 Buchst. i CIS (eingefügt durch Lei n.º 24-D/2022 vom 30.12.2022), Verba 1.2 der Tabela Geral (10 %), Art. 14-A CIS (Bewertung): Kryptowerte bei Erbschaft und Schenkung
  • § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG: erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht
  • Art. 10 Nr. 1 Buchst. k CIRS in Verbindung mit der Gleichstellung von Ansässigkeitsverlust und entgeltlicher Veräußerung: Wegzugsbesteuerung auf Kryptowerte

Häufige Fragen zu Portugal

Gibt es in Portugal eine Haltefrist für Kryptowerte?
365 Tage; steuerfrei nur bei Gegenpartei in EU, EWR oder einem Staat mit Steuerinformationsabkommen. Details und Ausnahmen stehen im Länderprofil auf dieser Seite.
Wie hoch ist die Steuer auf Kryptogewinne in Portugal?
28 % (Kategorie G) unter 365 Tagen; Wahlrecht zur Zusammenveranlagung. Details und Ausnahmen stehen im Länderprofil auf dieser Seite.
Gilt Portugal als Niedrigsteuerland nach § 2 AStG?
Kein Niedrigsteuerland. Details und Ausnahmen stehen im Länderprofil auf dieser Seite.
Gibt es in Portugal eine Wegzugsbesteuerung auf Kryptowerte?
Ja, grundsätzlich 28 %; Fälligkeit bei Wegzug innerhalb der EU nicht abschließend geklärt. Details und Ausnahmen stehen im Länderprofil auf dieser Seite.
Fachlich verantwortlich: Matthias Steger, Steuerberater, Autor von „Krypto-Steuern und Auswandern“.
Rechtsstand: Länderangaben 08/2026 (Stand des Buchs). Fundstellen im Abschnitt „Quellen“. Die Angaben sind verkürzt und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Steuerrecht der Zielländer sowie aufenthalts- und zuwanderungsrechtliche Fragen gehören nicht zu unserem deutschen Beratungsgegenstand; dafür stimmen wir uns mit Beratern vor Ort ab. Die Einordnung nach § 2 AStG ist unsere eigene Berechnung auf Basis des Tarifs 2026 und keine behördliche Auskunft.

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