Länderprofil Länderprofil · Rechtsstand 08/2026

Spanien: Krypto-Steuern und Wegzug aus Deutschland

Zielland Spanien: Haltefrist, Steuersatz, Einordnung nach § 2 AStG, Wegzugsbesteuerung und die fünf Szenarien vom Wegzugsjahr bis zum Rückzug nach Deutschland.

Das Wichtigste vorab
  • Der Wegzug selbst löst für Kryptowerte im Privatvermögen keine deutsche Steuer aus. Anders ist es bei Betriebsvermögen (§ 16 Abs. 3a EStG) und bei GmbH-Anteilen (§ 6 AStG). Ob danach § 2 AStG oder das Recht des Ziellands greift, hängt vom Einzelfall ab.
  • Haltefrist: Keine
  • Regelsatz auf Kryptogewinne: 19 % bis 30 % (Sparbasis); Mining und Airdrops grundsätzlich progressiv bis 47 % (je nach Autonomer Gemeinschaft)
  • Einstufung nach § 2 AStG: Nein; bei Nutzung des Beckham-Regimes individuell zu prüfen
  • Krypto-Exit-Tax: Eigener Exit Tax nur für Anteile an Gesellschaften (Art. 95 bis LIRPF); nach dem Gesetzeswortlaut nicht für privat gehaltene Kryptowerte

Auf einen Blick

Spanien, Rechtsstand 08/2026
HaltefristKeine
Regelsatz auf Kryptogewinne19 % bis 30 % (Sparbasis); Mining und Airdrops grundsätzlich progressiv bis 47 % (je nach Autonomer Gemeinschaft)
Einstufung nach § 2 AStGNein; bei Nutzung des Beckham-Regimes individuell zu prüfen
Krypto-Exit-TaxEigener Exit Tax nur für Anteile an Gesellschaften (Art. 95 bis LIRPF); nach dem Gesetzeswortlaut nicht für privat gehaltene Kryptowerte
Erbschaftsteuer-DBA mit DeutschlandNein
Anmeldung nach dem UmzugModelo 030: Mitteilungspflicht gegenüber der AEAT, regelmäßig binnen drei Monaten; bei unterlassener Aktualisierung drohen Zustellungsprobleme und daraus resultierende steuerliche Nachteile oder Sanktionen
AnsässigkeitsbescheinigungAuf Antrag bei der AEAT, wenn sich aus den der Finanzverwaltung vorliegenden Daten eine steuerliche Ansässigkeit in Spanien ergibt; keine gesetzliche Mindestaufenthaltsdauer oder Bearbeitungsfrist; in einfachen Fällen kann die Ausstellung unmittelbar erfolgen; Gültigkeit ein Jahr
DAC8/CARFKeine Angabe

Kryptobesteuerung in Spanien

  • Veräußerung und Tausch: Keine zeitliche Komponente. Sparbasis („base del ahorro“) 19 % bis 30 %: erste rund 6.000 Euro 19 %, 30 % seit 1. Januar 2025 über 300.000 Euro. Krypto-zu-Krypto-Tausch steuerpflichtig.
  • Mining und Airdrops: grundsätzlich in der allgemeinen Bemessungsgrundlage („base general“), progressiv bis 47 %. Mining kann bei selbständig organisierter, planmäßiger Tätigkeit eine wirtschaftliche Tätigkeit sein (grundsätzlich Registrierungs- und Erklärungspflichten; bei Leistungen an Dritte IAE-Anmeldung).
  • Staking, Liquidity Mining, Hard Forks: Klassische Staking-Erträge behandelt die spanische Finanzverwaltung regelmäßig als Kapitaleinkünfte (19 bis 30 %); Liquidity Mining wird mangels eigener gesetzlicher oder veröffentlichter verwaltungsseitiger Regelung in der Beratungspraxis regelmäßig wie Staking und Lending eingeordnet und damit grundsätzlich als Kapitaleinkünfte behandelt. Hard Forks: keine ausdrückliche Regelung, Behandlung und Anschaffungswert nicht abschließend geklärt.
  • Methode und Verluste: FIFO verpflichtend; Verluste innerhalb der Sparbasis verrechenbar, vier Jahre vortragsfähig.
  • Erklärung: Modelo 100 zwischen April und Juni des Folgejahres. Im Ausland gehaltene Kryptowerte über 50.000 Euro grundsätzlich per Modelo 721 melden (rein deklaratorisch; 1. Januar bis 31. März; Folgejahre nur bei Anstieg um mehr als 20.000 Euro).
  • Vermögen und Erbschaft: Vermögensteuer (etwa 0,2 % bis 3,5 %) sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer sind regional gestaltet (17 Autonome Gemeinschaften); bei der Erbschaftsteuer reichen die Nachlässe für nahe Angehörige von nahezu vollständiger Befreiung bis zu spürbarer Belastung.

Einstufung nach § 2 AStG

Spanien ist kein Niedrigsteuerland im Sinne des § 2 AStG: Die Einkommensteuer ist progressiv gestaffelt und reicht je nach Autonomer Gemeinschaft bis auf 47 % oder mehr. Bei Nutzung des Beckham-Regimes ist die Einstufung individuell zu prüfen.

Die Prüfung nach § 2 AStG im Einzelnen

Die fünf Szenarien

Wegzugsjahr

  • Die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht endet erst mit tatsächlicher Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt. Spanisch ansässig ist, wer mehr als 183 Tage im Kalenderjahr dort ist oder dort den Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen hat; vermutet bei dort lebendem Ehepartner (nicht gesetzlich getrennt) oder minderjährigen Kindern, sofern nichts Gegenteiliges nachgewiesen wird.
  • Deutsche Wohnung beim Verkauf bereits aufgegeben: keine inländische Einkunft nach § 49 EStG, unabhängig vom Tie-Breaker.
  • Länger als ein Jahr gehaltene Verlustpositionen nicht vor dem Wegzug verkaufen: In Deutschland außerhalb der Jahresfrist nicht erfasst; in Spanien mit anderen spanischen Kapitalgewinnen desselben Jahres verrechenbar, ein überschießender Verlust bis zu vier Jahre vortragsfähig. Bei geplanter Beckham-Nutzung die Reihenfolge der Veräußerungen individuell abstimmen.

Erstes Jahr nach dem Wegzug

  • Selbstverwahrung (Modelo 721): Nach bisheriger AEAT-Auffassung gilt eine Position als im Ausland verwahrt, wenn kein spanischer Anbieter zwischengeschaltet ist, unabhängig vom Standort des Private Keys; ein Teil der Beraterschaft vertritt die Gegenposition; höchstrichterliche Klärung steht aus, ein vorsorglicher Ansatz empfiehlt sich.
  • Beckham-Regime (Art. 93 LIRPF): entsandte Arbeitnehmer, Online-Arbeit für ein ausländisches Unternehmen, Geschäftsführer eigener Gesellschaften, ENISA-zertifizierte Freiberufler; keine spanische Ansässigkeit in den letzten fünf Jahren; Antrag zwingend binnen sechs Monaten nach Tätigkeitsaufnahme bzw. Anmeldung bei der Sozialversicherung.
  • Wirkung: bis zu sechs Steuerjahre 24 % auf Arbeitslohn bis 600.000 Euro, darüber 47 %; spanische Kapitalerträge weiter 19 bis 30 %; ausländische Einkünfte (ohne Arbeitslohn), auch Kapitalgewinne, nach dem Wortlaut steuerfrei. Kryptogewinne sind, soweit als ausländische Einkünfte zu qualifizieren, grundsätzlich nicht steuerpflichtig (nach überwiegender Auffassung insbesondere bei im Ausland verwahrten Kryptowerten); eine höchstrichterliche Bestätigung steht aus, und die Argumentation stützt sich auf die allgemeinen Regeln zu ausländischen Einkünften, nicht auf eine krypto-spezifische Bestätigung der spanischen Finanzverwaltung.
  • Vermögensteuer unter dem Beckham-Regime: Es zählt nur in Spanien belegenes Vermögen; im Ausland gehaltene Kryptowerte bleiben grundsätzlich außen vor, solange nicht die nationale Solidaritätsteuer für sehr große Vermögen eingreift. Beckham-Nutzer sind von den Modelos 720 und 721 befreit. Ohne anerkannten Zuzugsgrund ist das Regime regelmäßig nicht nutzbar, für rein passive Kryptoanleger in aller Regel nicht.

Mehr als zehn Jahre

  • Vermögensteuer: Freibetrag landesweit 700.000 Euro, sofern die Region nichts anderes festlegt; Madrid 100 % Nachlass; die Solidaritätsteuer ab etwa 3 Millionen Euro hebt regionale Nachlässe teilweise wieder auf.
  • Kein Erbschaftsteuer-Abkommen: Für deutsche Staatsangehörige gilt die erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht, wenn der Erblasser oder Schenker innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Erbfall in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war; nach mehr als zehn Jahren ist dieses Fenster geschlossen.

Weiterzug in ein drittes Land

  • Exit Tax (Art. 95 bis LIRPF, Gesetz 26/2014, ab 1. Januar 2015): mindestens zehn der letzten fünfzehn Steuerjahre ansässig; Anteile über 4 Millionen Euro Marktwert, bei Beteiligungsquote über 25 % über 1 Million Euro. Nach dem Wortlaut erfasst sie Aktien und Gesellschaftsbeteiligungen, nicht privat gehaltene Kryptowerte; Anwendung darauf derzeit fernliegend, keine höchstrichterliche Klärung.
  • EU/EWR: Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Besteuerung bis zu zehn Jahre aufgeschoben werden; sie wird grundsätzlich erst ausgelöst, wenn innerhalb dieses Zeitraums etwa die Beteiligungen veräußert werden, der Wohnsitz in einen Drittstaat verlegt wird oder bestimmte Mitteilungspflichten gegenüber der spanischen Finanzverwaltung verletzt werden.

Rückzug nach Deutschland

  • Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt wieder ein. Es zählt das ursprüngliche Anschaffungsdatum: Bei insgesamt mehr als einem Jahr ist ein Verkauf nach § 23 EStG steuerfrei, soweit der Bestand unverändert blieb; bei Verkauf und Neuanschaffung vor dem Wegzug gilt das neue Datum.
Praxistipp

Weil Spanien keine Haltefrist kennt, lohnt vor dem Wegzug ein Portfolio-Check: Gewinnpositionen mit erfüllter einjähriger Haltefrist nach § 23 EStG können während der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht steuerfrei veräußert und zum aktuellen Marktwert wieder erworben werden. Das begründet neue Anschaffungskosten in Höhe des Marktwerts und kann die spätere spanische Steuerbelastung regelmäßig reduzieren. Dieser Hinweis gilt für den Normalfall; wer die Inanspruchnahme des Beckham-Regimes plant, sollte die zeitliche Reihenfolge der Veräußerungen individuell abstimmen, denn soweit spätere Kryptoveräußerungsgewinne im Einzelfall als nicht in Spanien steuerpflichtige ausländische Einkünfte zu qualifizieren sind, kann sich ein Vorziehen des Verkaufs unter Umständen erübrigen. Beckham-Anträge werden derzeit überwiegend bei Arbeitnehmern und Geschäftsführern bewilligt.

Quellen anzeigen
  • Abkommen Deutschland–Spanien vom 03.02.2011 (in Kraft seit 2012): Doppelbesteuerungsabkommen
  • Art. 33, 34 und 49 Ley del IRPF (Gesetz 35/2006): Besteuerung der Gewinne aus Veräußerung und Tausch in der Sparbasis
  • Art. 28 Ley del IRPF
  • Ley 38/2022 (Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas): Solidaritätsteuer auf große Vermögen
  • Art. 93 Ley del IRPF: Beckham-Regime; in der Fassung des Start-up-Gesetzes (Ley 28/2022): Erweiterung des Anwendungsbereichs
  • Ley 35/2006 (LIRPF) sowie veröffentlichte Verwaltungsanweisungen der AEAT und der Dirección General de Tributos: keine ausdrückliche Regelung zu Hard Forks
  • Art. 9 Ley del IRPF: steuerliche Ansässigkeit
  • Art. 66 Ley del IRPF: Sparbesteuerungstarif
  • § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG: erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht
  • Art. 95 bis Ley del IRPF (Gesetz 35/2006), eingefügt durch Gesetz 26/2014, wirksam ab 1. Januar 2015: Exit Tax
  • Art. 95 bis Abs. 6 LIRPF i. V. m. Art. 123 Reglamento IRPF (Real Decreto 439/2007): Aufschub bei Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat
  • Agencia Tributaria, „Especialidades por cambio de residencia a otros Estados de la Unión Europea o del Espacio Económico Europeo“: Veröffentlichung der Steuerbehörde zu diesem Aufschub

Häufige Fragen zu Spanien

Gibt es in Spanien eine Haltefrist für Kryptowerte?
Keine. Details und Ausnahmen stehen im Länderprofil auf dieser Seite.
Wie hoch ist die Steuer auf Kryptogewinne in Spanien?
19 % bis 30 % (Sparbasis); Mining und Airdrops grundsätzlich progressiv bis 47 % (je nach Autonomer Gemeinschaft). Details und Ausnahmen stehen im Länderprofil auf dieser Seite.
Gilt Spanien als Niedrigsteuerland nach § 2 AStG?
Nein; bei Nutzung des Beckham-Regimes individuell zu prüfen. Details und Ausnahmen stehen im Länderprofil auf dieser Seite.
Gibt es in Spanien eine Wegzugsbesteuerung auf Kryptowerte?
Eigener Exit Tax nur für Anteile an Gesellschaften (Art. 95 bis LIRPF); nach dem Gesetzeswortlaut nicht für privat gehaltene Kryptowerte. Details und Ausnahmen stehen im Länderprofil auf dieser Seite.
Fachlich verantwortlich: Matthias Steger, Steuerberater, Autor von „Krypto-Steuern und Auswandern“.
Rechtsstand: Länderangaben 08/2026 (Stand des Buchs). Fundstellen im Abschnitt „Quellen“. Die Angaben sind verkürzt und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Steuerrecht der Zielländer sowie aufenthalts- und zuwanderungsrechtliche Fragen gehören nicht zu unserem deutschen Beratungsgegenstand; dafür stimmen wir uns mit Beratern vor Ort ab. Die Einordnung nach § 2 AStG ist unsere eigene Berechnung auf Basis des Tarifs 2026 und keine behördliche Auskunft.

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